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Der von den Finanzämtern durchaus akzeptierte Verkauf und Kauf von Wertpapieren "an sich selbst" kann eine strafbare Marktmanipulation darstellen! Nach börsenrechtlichen Vorschriften ist darüber hinaus die Eingabe „gegenläufiger Geschäfte“ verboten.
Verkaufen Kunden Wertpapiere an sich selbst oder – nach vorheriger Absprache – an nahestehende Personen, verweisen sie häufig auf steuerliche Gründe. Durch solche Geschäfte werden Verluste mit Gewinnen verrechnet. Zwei der häufigsten verbotenen Geschäfte im Börsenhandel sind die sogenannten "mit sich selbst Geschäfte" ("Wash-Trades") und "abgesprochene Geschäfte mit anderen Personen", z. B. mit Ehepartnern, Kindern, Eltern oder Freunden ("Pre-Arranged Trades"). Diese sind grundsätzlich verboten.
Zusätzlich zu dem in der MAR verankerten Verbot der Marktmanipulation ergibt sich auch aus börsenrechtlichen Vorschriften, dass die Eingabe "gegenläufiger Geschäfte" verboten ist: Wir verweisen diesbezüglich auf § 3 Abs. 1 der Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse. Hiernach dürfen Orders, die dasselbe Wertpapier betreffen und sich sofort ausführbar gegenüberstünden, nicht wissentlich von einem oder mehreren Börsenhändlern eines Unternehmens eingegeben werden (sog. "Cross Trades").
Ebenso wenig dürfen Börsenhändler unterschiedlicher Unternehmen nach vorheriger Absprache Orders eingeben, die dasselbe Wertpapier betreffen und sich sofort ausführbar gegenüberstünden (sog. "Pre-Arranged-Trade"). Bitte beachten Sie, dass diese Verbote auch Sie als Kunde betreffen, wenn die hier erwähnten Orders von Ihnen ausgehen. Insbesondere beim Online-Brokerage müssen auch Sie die Vorgaben der Börsenordnung und der weiteren börsenrechtlichen Vorschriften zwingend beachten, vgl. § 37 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse.
Verstöße gegen die genannten börsenrechtlichen Vorschriften können durch den Sanktionsausschuss der Frankfurter Wertpapierbörse geahndet werden. Wir sind daher angehalten, dafür Sorge zu tragen, dass auch Sie als mittelbarer Handelsteilnehmer für die bestehenden Verbote sensibilisiert werden. Dies soll dazu beitragen, dass unzulässige Orders nicht in das beim Online-Brokerage genutzte Orderrouting-System eingegeben und börsenrechtliche Verstöße vermieden werden.
Bitte machen Sie sich mit den börsenrechtlichen Vorschriften vertraut. Die jeweils geltende Fassung der Börsenordnung können Sie ebenso wie die weiteren börsenrechtlichen Vorschriften kostenlos auf der Internetseite der jeweiligen Börse abrufen. Das Regelwerk der Frankfurter Wertpapierbörse finden Sie unter folgendem Link:
Regelwerk der Frankfurter Wertpapierbörse
Verbotene Marktmanipulation kann von den Strafverfolgungsbehörden als Straftat oder von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das Gesetz sieht in diesen Fällen empfindliche Geldbußen von bis zu 5 Millionen Euro und sogar Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren vor. Auch der Versuch einer Marktmanipulation ist strafbar.
Sollten Sie Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an. Ihre Beraterin oder Ihr Berater von VR Bank Nord eG ist wie gewohnt persönlich für Sie da.
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